Häusliche Gewalt und Traumatisierung
Geschrieben von: Barbara – Rose Legeler
Teil 1 – Gewalt in Gesellschaft und Strafrecht
Kassel. Zunächst einmal zur häuslichen Gewalt allgemein: Sucht man im Internet unter dem Stichwort Gewalt in der Familie, so taucht als erstes der Gewaltbericht der österreichischen Bundesregierung auf. Im Vorwort stellen die Autoren dar, dass ein Unrechtsempfinden für Gewalt in Familien im Grunde über Jahrtausende nicht vorhanden war. So hatte z. B. eine Form des römischen Strafrechts im Jahre 374 nach Christus erstmalig überhaupt zu einer Ächtung der Kindstötung als Mord geführt. Die Begründung für diesen Schritt lag jedoch weniger in einer Ächtung von Gewalt oder respektvolleren Haltung gegenüber Kindern, sondern in der Besorgnis um die abnehmende Bevölkerungszahl Roms.
Demgegenüber wurden Misshandlungen an Kindern, Verstümmelungen, Aussetzen und Ähnliches bedenkenlos gebilligt. Ähnlich war es um die Rechte der Frau bestellt, noch dazu, wenn diese verheiratet war. Erst im Jahre 1900 wurde erstmals körperliche Gewaltanwendung gegenüber Frauen in der Ehe mit Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches strafbar. In Österreich wurde die Vergewaltigung in der Ehe 1989 der außerehelichen Vergewaltigung gleichgestellt, in der Bundesrepublik Deutschland erst im Jahre 1997. Bis 15.05.1997 wurde Vergewaltigung in und außerhalb der Ehe unterschiedlich behandelt und auch unterschiedlich gesehen.
Vergewaltigung innerhalb der Ehe war zuvor unter den Begriffen Nötigung und Körperverletzung ein „Vergehen mit niedrigen Strafrahmen“. Dies bedeutete u. a., dass es in der Kriminalstatistik nicht in der Rubrik Vergewaltigung und schwere sexuelle Nötigung erfasst wurde. Dies bedeutete natürlich auch, dass eine Bestrafung und Verfolgung von Tätern kaum stattfand, das sog. „öffentliche Interesse“ wie auch das Strafmaß gering war und demzufolge auch wegen subjektiver Aussichtslosigkeit kaum angezeigt wurde.
Wenn wir uns den Ereignissen in Deutschland zuwenden, so ist aus verschiedenen Informationsquellen Folgendes zusammenzutragen:
Die derzeitige Internetveröffentlichung der CDU gibt die oben genannten Daten zur strafrechtlichen Veränderung der Sichtweise zu innerehelicher sexueller Gewalt wieder. Diese Seite verweist auch auf die Höherstufung des sexuellen Missbrauchs an Kindern in 1997 vom „Vergehen“ zum „Verbrechen“, was dann auch mit einer Strafmaßerhöhung von maximal 10 auf maximal 15 Jahren bei Verurteilung einherging. Entsprechend dem Strafmaß veränderten sich auch die Verjährungsfristen, gleichzeitig wurde eine Veränderung des Beginns der Verjährungsfrist wirksam, seit dieser Strafrechtsreform beginnt die Verjährungsfrist ab dem 18. Lebensjahr. Bei einem Straftatbestand, der ein Strafmaß von 10 Jahren nach sich ziehen würde, beträgt die Verjährungsfrist daher ab dem 18. Lebensjahr jetzt 10 Jahre. Zuvor bestand eine, wie bei anderen Straftaten auch, laufende Verjährungsfrist beginnend mit dem Zeitpunkt der Straftat. Schon hieran wird sehr deutlich, was das für den Missbrauch an Kindern hieß. Im Einzelfall wurde dadurch verhindert, dass eine Anzeige der Straftat überhaupt zustande kommen konnte, da sich das Kind noch bei Ablauf der Verjährungsfrist in Abhängigkeit vom Täter im Sinne der elterlichen Gewalt befinden konnte.
Neben der veränderten Sichtweise im Strafrecht ist an dieser Stelle auch die Einführung des Opferentschädigungsgesetzes 1986 zu nennen, das erstmals versuchte, den Status der Opfer in einem gesicherteren Rahmen zu überführen. Nichts desto trotz muss aus der beobachteten Praxis angenommen werden, dass die Einführung und Umsetzung der Verwaltungsabläufe zur Beantragung von Entschädigungen nach dem Opferentschädigungsgesetz sehr schleppend verlief und erst in den letzten 2 bis 3 Jahren auch im Bewusstsein professioneller Helfer eine größere Rolle spielt. Sehr häufig wissen auch Mitarbeiter in Beratungsstellen nicht über die Abläufe des OEG Bescheid oder denken im entscheidenden Moment nicht daran, Betroffene zu informieren.
Häufig besteht eine Verwechslung oder unsachgemäße Verknüpfung zwischen der OEG – Antragstellung und der Erstattung einer Strafanzeige. Gelegentlich gehen auch die Integrationsämter (früher Versorgungsämter genannt) in ihren Umgangsweisen mit der Beantragung nach dem OEG von Verwaltungsrichtlinien aus, die über den Sinn und die Absicht des Gesetzes hinweggehen. So ist z. B. die Erstattung einer Strafanzeige für einen OEG- Antrag nicht zwingend erforderlich. Dies wird jedoch von meist juristisch wenig erfahrenen Verwaltungsangestellten den Opfern gegenüber häufig behauptet. Das OEG stellt den Versuch einer Entkopplung von strafrechtlicher Verfolgung mit nachfolgenden zivilrechtlichen Ansprüchen und einem Entschädigungsanspruch gegenüber der Gesellschaft aufgrund erlittener Schädigung dar. Hierauf soll an dieser Stelle jedoch nicht weiter eingegangen werden, außer auf die bereits dadurch ankündigende Problematik, dass der Umgang mit Opfern von Gewalt und insbesondere sexueller Gewalt immer noch dergestalt ist, dass Opfer gelegentlich auch durch Institutionen schlechter behandelt werden als Täter und man Opfern immer noch mit größerer Skepsis begegnet als Tätern.
Als Beispiel möchte ich hierbei anführen, dass die so genannte „Handlung im Affekt“ im Fall eines Strafprozesses für einen Täter strafmildernd wirkt. Hierbei wird ihm auch zugebilligt, dass er sich bei einer Affekthandlung nicht an jedes Detail der Gewalt tat erinnern kann, die durch diese Erinnerungslücken fehlenden Tathergangsinformationen werden nicht als böswillig verschwiegen oder als Beleg für Unglaubwürdigkeit angesehen, sondern als psychische Auswirkung einer Affekthandlung gebilligt. Im Gegensatz hierzu werden Opfern immer noch, zum Teil nicht nur vor Gericht, sondern sogar im OEG – Verfahren, wo dies gar nicht hingehört, inkohärente Aussagen in Zusammenhang mit der Gewalt tat als unglaubwürdig ausgelegt. Eine psychische Traumatisierung wie sie durch das Ausgeliefertsein an einen Täter im Moment der Gewaltausübung oder sexuellen Bemächtigung auftritt, wird vollkommen ignoriert. Die affektive Belastung des Opfers, die aus psychotherapeutischer Sicht als wesentlich höher eingeschätzt werden muss als die des Täters, wird verleugnet. Es werden harte Maßstäbe an widersprüchliche Aussagen oder das Erinnerungsvermögen angelegt, die dem Täter erspart bleiben. Auf diese Weise wird die gesellschaftliche Tendenz, Opfer als unglaubwürdig darzustellen, sehr deutlich.
Woher kommt diese Tendenz? Wie im ersten Absatz dargestellt könnte man meinen, dass eine jahrtausendlange Übung der Täter – Opfer – Struktur, insbesondere in patriarchalischen Gesellschaften allgemein und in Familien im Besonderen, hier seine Wirkung hinterlassen hat. Nicht nur Kirche und Staat fordern hierarchische Unterordnung oder sind je nach Grundlagen der Ordnungssysteme erst am Ende der 2. Hälfte des 20. Jahrhunderts von einer klaren Unterprivilegierung Schwächerer abgerückt, nein, es ist auch in den Köpfen aller Beteiligten, dass ein Opfer meist selbst schuld ist, es schon Gründe haben wird, warum Misshandlung und Gewalt ausgeübt wurde, wobei gelegentlich entschuldigend der Faktor der Provokation ins Feld geführt wird. Gesellschaftlich ist es die schlechtere Rolle, Opfer zu sein, die aggressive Gewalthandlung des Täters ist die weniger geächtete Verhaltensweise im öffentlichen Bild, das nach wie vor durch eine Ideologie der Stärke gekennzeichnet ist.
Wie selbstverständlich hierarchische Bezüge immer noch im Kopf auch jedes einzelnen Gesellschaftsmitglied stecken und sich im Detail erneut einschleichen, kann vielfältig aufgefunden werden. Hier ist der gedankenlos bei weiblichen Vornamen durchgängig mit „Herr“ adressierte Werbebrief genauso zu sehen wie die Formularsätze der Steuererklärung, die noch heute den Hauptverdiener in einer ehelichen Gemeinschaft als Ehemann deklariert und Schwierigkeiten hat, wenn das Geschlechterverhältnis ein anderes ist. Selbstverständlich klingt es für uns alle ein wenig pingelig, wenn auf die weibliche Form in Texten bestanden wird, weil wir wieder daran erinnert werden, dass es diese Ungleichheit überhaupt gibt. Und diese Ungleichheit bedeutet nach wie vor ein Machtgefälle und bedeutet nach wie vor die Vorbereitung für familiäre und häusliche Gewalt, letztlich natürlich auch für gesellschaftliche Formen von Gewalt.
Das Internet gibt Aufschluss über die realen Machtverhältnisse: Hier kann man lesen, dass 96 % der Täter im Falle sexueller Gewalt Männer sind und diese sich in einem hohen Prozentsatz im so genannten Nahbereich des Opfers befinden. Wir können lesen, dass Opfer ab da kontinuierlich nur noch als weiblich definiert wird (immer noch Informationsseite der CDU) und dass Mädchen im Durchschnitt 6 Personen ansprechen, um sie über sexuelle Gewalt zu informieren und erst die 7. Person dem Kind glaubt bzw. reagiert . Wir erfahren, dass die Aufklärungsquote von sexueller Gewalt an Kindern bei 63,4 % liege. Bezüglich der Aktenkundigkeit von Vorfällen gehe man von einer Dunkelziffer von 2/3 bei ca. 20 % betroffenen Mädchen und 10 % betroffenen Jungen in der Allgemeinbevölkerung aus.
Auf der Homepage der katholischen Universität Eichstätt findet man die Information, dass bei einer neueren Untersuchung (als Wiederauflage einer früheren Untersuchung in der Universität Dortmund), diesmal durchgeführt mit Hilfe telefonischer Umfragen, 62 % der Angerufenen telefonische Aussagen machen, diese die Eltern-Kind- Gewalt mit 28,4 % angeben, die Gewalt gegenüber Partnern und Kindern mit 3,5 % und gegenüber ausschließlich dem Partner mit 2,4 %. Befragt nach der Art der Gewaltausübung (z.B. Ohrfeigen, Faustschläge etc.) und der Tendenz, auch selbst Gewalt auszuüben wird deutlich, dass in einem sehr hohen Prozentsatz auf die Methode von Gewalt zurückgegriffen wird, die selbst erlebt wurde und dass die Wahrscheinlichkeit, dass jemand körperliche Gewalt ausübt, mit der Häufung selbst erlittener Gewalt steigt.
Diese Ergebnisse sind bereits in früheren Untersuchungen vorgelegt worden.
Ein Blick in die vom Bundesministerium für Justiz veröffentliche Kriminalstatistik klärt uns auf, dass bei allen Schwerverbrechen die Täterhäufung zu Lasten männlicher Täter verschoben ist, d.h. über alle Schwerverbrechen wie Mord, Totschlag, schwerer Raub, schwere Körperverletzung, Geiselnahme, aber auch Vergewaltigung und schwere sexuelle Nötigung 23 % der Täter weiblich sind, betrachtet man jedoch im engeren Sinne sexuelle Gewalt so sind die Täter nur noch zu 1,1 % weiblich und dies häufig in gemeinschaftlicher Tat mit einem männlichen Täter. Betrachtet man die Opferstatistik bzw. das Risiko, Opfer einer Straftat zu werden, so ist dies eindeutig zu Lasten der Frauen verschoben, so werden z. B. 16,1 Frauen pro 100.000 Einwohner Opfer sexueller Gewalt gegenüber nur 0,7 Männer pro 100.000 Einwohner.
Besonders gefährdet sind im Übrigen die Gruppen der 14- bis 18- und 18- bis 21-jährigen Mädchen und Frauen. Man muss jetzt aber sagen, dass in dieser Statistik z. B. der sexuelle Missbrauch an Kindern nicht einmal auftaucht.
Hinzu kommt noch eine ganz schwierige Besonderheit des deutschen Strafrechts, die eine Zeitlang auch die Erfassung von sexuellen Missbrauchs in seinem vollständigen Ausmaß statistisch erschwert hat, so wurden z. B. Täter im familiären Kreis nicht erfasst, weil diese unter dem Begriff Inzest verzeichnet wurden und nicht unter sexueller Missbrauch. Auch hier hatte sich also eher eine Verschiebung der statistischen Realität durch veränderte Begrifflichkeit dargestellt.
• Was heißt es denn, wenn mindestens 20 % der weiblichen Bevölkerung Opfer sexueller Gewalt in der Kindheit waren?
• Was heißt es denn, wenn in einem hohen Prozentsatz von Familien Gewalt zwischen Partner mit und ohne Beteiligung der Kinder eine Rolle spielt?
• Was heißt dies für die Entwicklung späterer Folgen und Krankheiten?
• Was heißt es auch, wenn wir erfahren, dass entgegen früheren Schätzungen mindestens auch 10 % der männlichen Bevölkerung von sexueller Gewalt und Misshandlung betroffen ist und was heißt in diesem Zusammenhang, dass erlebte Gewalt zur Ausübung einer ähnlichen Form von Gewalt führt, wenn ein geeignetes Machtverhältnis besteht?
Ich möchte an dieser Stelle bemerken, dass das Auftreten irgendeiner anderen Krankheitsursache dieses Ausmaßes in Deutschland bereits zu einem Seuchenprogramm geführt haben würde. Wir sprechen hier rund heraus von mindestens 20 % der Gesamtbevölkerung. Dies ist eine wesentlich häufigere Krankheitsursache als irgendeine andere schädigende Einflussgröße in unserem Gesundheitswesen.
Quelle:
Hallo,
Zitat aus dem obigen Artikel :
Ich möchte an dieser Stelle bemerken, dass das Auftreten irgendeiner anderen Krankheitsursache dieses Ausmaßes in Deutschland bereits zu einem Seuchenprogramm geführt haben würde. Wir sprechen hier rund heraus von mindestens 20 % der Gesamtbevölkerung. Dies ist eine wesentlich häufigere Krankheitsursache als irgendeine andere schädigende Einflussgröße in unserem Gesundheitswesen.
Zitatende
finde, dass das eine sehr treffende Anmerkung ist.
Stelle mir gerade die Frage, ob schon mal jemand untersucht hat, auf welche Weise sich Menschen vor der Seuche „Gewalt und Sexualität“ schützen, bzw. eine Wiederansteckung vermeiden?
Es ist derzeit viel von sexueller „Lustlosigkeit“ die Rede und davon, dass es etliche Paare gibt, die keinen oder nur mit externer Hilfe Nachwuchs bekommen.
Selten kommt in dem Zusammenhang die Frage auf, ob die Ansteckung mit der Seuche „Gewalt und Sex“ und die Spätfolgend der Krankheit dabei eine Rolle spielen?
Ich könnte mir vorstellen, dass es bei der großen Durchseuchungsrate (20 Prozent Erkrankte) und natürlich auch noch in Anbetracht der zahlreichen „Keimträger“, die die anderen anstecken wollen, eine große Korrelation gibt.
Eigentlich ist doch die einzige Methode, sich selbst nachhaltig und sicher vor der Ansteckung zu schützen, sexuelle Kontakte zu anderen Menschen zu meiden, bzw. bei „Annäherungsversuchen“ von potentiellen Keimträgern (und im Gegensatz zu Menschen, die Masern haben, sieht man denen erstmal nichts an) den Kontakt abzubrechen, bzw. auszuweichen.
Der Preis, den Menschen zahlen, die sich nicht infizieren wollen ist demnach hoch.
Bis hin zu vollkommenem Verzicht auf sexuelle Kontakte mit anderen Menschen.
Da wir erstmals in der Geschichte der westlichen Welt heute die Möglichkeit haben als Single zu leben, ohne aus der sozialen Gruppe ausgegrenzt oder in einen Randbereich gedrängt zu werden (das gilt besonders für Frauen, die früher schon aus ökonomischen und rechtlichen Gründen einen „Besitzer“ brauchten) könnte ich mir vorstellen, dass diese Lebensweise als Reaktion auf die „Gewalt und Sexualität“-Seuche schon bald vorherrschend sein wird.
Ich sehe Single-Sein und ein Leben ohne partnerschaftliche Sexualität überhaupt nicht als Makel an, sondern als bewußte Entscheidung, sich einer gesellschaftlich erwünschten Lebensform zu entziehen, die auf Schmutz, Gewalt und Demütigung (nichts anderes ist die übliche Art, Sexualität mit anderen zu leben) gründet.
Im Grunde ist sie angesichts der gesellschaftlichen Verhältnisse und des Durchseuchungsgrades eigentlich eine zutiefst gesunde und richtige Entscheidung.
Es gibt kaum Vorbilder für „saubere“ Sexualität (also solche, die nicht auf Instrumentalisierung und Abwertung des anderen beruht).
Woran liegt das eigentlich?
Herzliche Grüße von
Angelika Oetken, Berlin
zu Angelika Oetken´s Kommentar:
Zitat:
„Ich sehe Single-Sein und ein Leben ohne partnerschaftliche Sexualität überhaupt nicht als Makel an…“; da stimme ich mit dir voll und ganz überein.
Wobei aber in einigen Ländern Kinderlosigkeit schon als Krankheit gilt. Immerhin ist die Fortpflanzung biologisch gesehen das Hauptziel des Daseins und der ganze Oragnismus evolutionsmässig darauf ausgerichtet.
„… sondern als bewußte Entscheidung, sich einer gesellschaftlich erwünschten Lebensform zu entziehen, die auf Schmutz, Gewalt und Demütigung (nichts anderes ist die übliche Art, Sexualität mit anderen zu leben) gründet.“
Ich finde, das kann man so nicht verallgemeinern. Sexualität kann durchaus verschiedenste Formen haben, wobei man das ganz klar von *Missbrauch* abgrenzen muss. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
Es stellt sich dabei doch die Frage, was noch als normal anzusehen ist.
Die Übergänge zum Missbrauch sind da sicher fließend, wobei die Missbrauchsform, bei der es hier in der Petition geht, ganz sicher eindeutig ist.
Auch eine Vielzahl von Vorfällen macht so ein Vergehen (besser wäre der Begriff Verbrechen) noch lange nicht „normal“.
Im Hinblick auf den Holocaust damals hat man ja nachher auch nicht aufgrund der hohen Anzahl von Vorfällen gesagt, dass das als normal einzustufen sei!!
So eine Einstufung wäre aus heutiger Sicht sicher entsetzlich und undenkbar gewesen.
Mit dem heutigen sexuellen Missbrauch verhält es sich doch aber nicht viel anders.
In beiden Fällen geht es um wehrlose Menschen, welche in ihrer Würde innerlich zutiefst verletzt wurden.
Solche Wunden heilen nicht, im Gegensatz zu rein körperlichen Wunden. Und das eine derart verletzte Seele erhebliche Auswirkungen auf den Körper hat, sollte bereits auch jedem wohl bekannt sein.
Nur in der Gesetzgebung macht man Unterschiede, für ein in der Auswirkung Gleichwertiges.
Das eine ist laut momentaner Gesetzgebung ein Verbrechen, das andere nur ein Vergehen.
Und genau das darf nicht so sein!!
Ich kann nur sehr wünschen, dass diese Petition durchkommt.
Ich habe hier einen Super-Link wegen der OEG-Vorgehensweise. Ich finde das ist das Beste was ich bisher gefunden habe und einigermaßen verständlich auch für Nicht-Jurist(inn)en. http://www.global-help.de/informationen-oeg-20060809-20061024/8.shtml
Ein wichtiges Urteil für uns Betroffene:
Das Landesozialgericht Niedersachsen-Bremen hat einem Stalking-Opfer die Beschädigtenrente zuerkannt. Damit hat das Gericht dem ablehnenden Bescheid des Versorgungsamtes Bremen, wie auch dem Urteil aus erster Instanz, nach Klage des Opfers, des Sozialgerichtes Bremen, widersprochen und den Bescheid des Versorgungsamtes aufgehoben.
Wegen der „grundsätzlichen Bedeutung“ der Sache hat das Landessozialgericht die Revision gegen sein Urteil vom 18.03.2010 zum Bundessozialgericht zugelassen. Damit ist das Urteil zu unserem Bedauern noch nicht rechtskräftig.
Hier der Link zur allgemeinen Info:
http://www.landessozialgericht.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=16880&article_id=65312&_psmand=100
Hier der Link zur PDF- Datei das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18.03.2010 – Az. L 12 VG 2/06 im ungekürzten Originaltext:
http://www.landessozialgericht.niedersachsen.de/servlets/download?C=63275640&L=20