Häusliche Gewalt und Traumatisierung

Geschrieben von: Barbara – Rose Legeler

Teil 1 – Gewalt in Gesellschaft und Strafrecht

Kassel. Zunächst einmal zur häuslichen Gewalt allgemein: Sucht man im Internet unter dem Stichwort Gewalt in der Familie, so taucht als erstes der Gewaltbericht der österreichischen Bundesregierung auf. Im Vorwort stellen die Autoren dar, dass ein Unrechtsempfinden für Gewalt in Familien im Grunde über Jahrtausende nicht vorhanden war. So hatte z. B. eine Form des römischen Strafrechts im Jahre 374 nach Christus erstmalig überhaupt zu einer Ächtung der Kindstötung als Mord geführt. Die Begründung für diesen Schritt lag jedoch weniger in einer Ächtung von Gewalt oder respektvolleren Haltung gegenüber Kindern, sondern in der Besorgnis um die abnehmende Bevölkerungszahl Roms.

Demgegenüber wurden Misshandlungen an Kindern, Verstümmelungen, Aussetzen und Ähnliches bedenkenlos gebilligt. Ähnlich war es um die Rechte der Frau bestellt, noch dazu, wenn diese verheiratet war. Erst im Jahre 1900 wurde erstmals körperliche Gewaltanwendung gegenüber Frauen in der Ehe mit Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches strafbar. In Österreich wurde die Vergewaltigung in der Ehe 1989 der außerehelichen Vergewaltigung gleichgestellt, in der Bundesrepublik Deutschland erst im Jahre 1997. Bis 15.05.1997 wurde Vergewaltigung in und außerhalb der Ehe unterschiedlich behandelt und auch unterschiedlich gesehen.

Vergewaltigung innerhalb der Ehe war zuvor unter den Begriffen Nötigung und Körperverletzung ein „Vergehen mit  niedrigen Strafrahmen“. Dies bedeutete u. a., dass es in der Kriminalstatistik nicht in der Rubrik Vergewaltigung und schwere sexuelle Nötigung erfasst wurde. Dies bedeutete natürlich auch, dass eine Bestrafung und Verfolgung von Tätern kaum stattfand, das sog. „öffentliche Interesse“ wie auch das Strafmaß gering war und demzufolge auch wegen subjektiver Aussichtslosigkeit kaum angezeigt wurde.

Wenn wir uns den Ereignissen in Deutschland zuwenden, so ist aus verschiedenen Informationsquellen Folgendes zusammenzutragen:

Die derzeitige Internetveröffentlichung der CDU gibt die oben genannten Daten zur strafrechtlichen Veränderung der Sichtweise zu innerehelicher sexueller Gewalt wieder. Diese Seite verweist auch auf die Höherstufung des sexuellen Missbrauchs an Kindern in 1997 vom „Vergehen“ zum „Verbrechen“, was dann auch mit einer Strafmaßerhöhung von maximal 10 auf maximal 15 Jahren bei Verurteilung einherging. Entsprechend dem Strafmaß veränderten sich auch die Verjährungsfristen, gleichzeitig wurde eine Veränderung des Beginns der Verjährungsfrist wirksam, seit dieser Strafrechtsreform beginnt die Verjährungsfrist ab dem 18. Lebensjahr. Bei einem Straftatbestand, der ein Strafmaß von 10 Jahren nach sich ziehen würde, beträgt die Verjährungsfrist daher ab dem 18. Lebensjahr jetzt 10 Jahre. Zuvor bestand eine, wie bei anderen Straftaten auch, laufende Verjährungsfrist beginnend mit dem Zeitpunkt der Straftat. Schon hieran wird sehr deutlich, was das für den Missbrauch an Kindern hieß. Im Einzelfall wurde dadurch verhindert, dass eine Anzeige der Straftat überhaupt zustande kommen konnte, da sich das Kind noch bei Ablauf der Verjährungsfrist in Abhängigkeit vom Täter im Sinne der elterlichen Gewalt befinden konnte.

Neben der veränderten Sichtweise im Strafrecht ist an dieser Stelle auch die Einführung des Opferentschädigungsgesetzes 1986 zu nennen, das erstmals versuchte, den Status der Opfer in einem gesicherteren Rahmen zu überführen. Nichts desto trotz muss aus der beobachteten Praxis angenommen werden, dass die Einführung und Umsetzung der Verwaltungsabläufe zur Beantragung von Entschädigungen nach dem Opferentschädigungsgesetz sehr schleppend verlief und erst in den letzten 2 bis 3 Jahren auch im Bewusstsein professioneller Helfer eine größere Rolle spielt. Sehr häufig wissen auch Mitarbeiter in Beratungsstellen nicht über die Abläufe des OEG Bescheid oder denken im entscheidenden Moment nicht daran, Betroffene zu informieren.

Häufig besteht eine Verwechslung oder unsachgemäße Verknüpfung zwischen der OEG – Antragstellung und der Erstattung einer Strafanzeige. Gelegentlich gehen auch die Integrationsämter (früher Versorgungsämter genannt) in ihren Umgangsweisen mit der Beantragung nach dem OEG von Verwaltungsrichtlinien aus, die über den Sinn und die Absicht des Gesetzes hinweggehen. So ist z. B. die Erstattung einer Strafanzeige für einen OEG- Antrag nicht zwingend erforderlich. Dies wird jedoch von meist juristisch wenig erfahrenen Verwaltungsangestellten den Opfern gegenüber häufig behauptet. Das OEG stellt den Versuch einer Entkopplung von strafrechtlicher Verfolgung mit nachfolgenden zivilrechtlichen Ansprüchen und einem Entschädigungsanspruch gegenüber der Gesellschaft aufgrund erlittener Schädigung dar. Hierauf soll an dieser Stelle jedoch nicht weiter eingegangen werden, außer auf die bereits dadurch ankündigende Problematik, dass der  Umgang mit Opfern von Gewalt und insbesondere sexueller Gewalt immer noch dergestalt ist, dass Opfer gelegentlich auch durch Institutionen schlechter behandelt werden als Täter und man Opfern immer noch mit größerer Skepsis begegnet als Tätern.

Als Beispiel möchte ich hierbei anführen, dass die so genannte „Handlung im Affekt“ im Fall eines Strafprozesses für einen Täter strafmildernd wirkt. Hierbei wird ihm auch zugebilligt, dass er sich bei einer Affekthandlung nicht an jedes Detail der Gewalt tat erinnern kann, die durch diese Erinnerungslücken fehlenden Tathergangsinformationen werden nicht als böswillig verschwiegen oder als Beleg für Unglaubwürdigkeit angesehen, sondern als psychische Auswirkung einer Affekthandlung gebilligt. Im Gegensatz hierzu werden Opfern immer noch, zum Teil nicht nur vor Gericht, sondern sogar im OEG – Verfahren, wo dies gar nicht hingehört, inkohärente Aussagen in Zusammenhang mit der Gewalt tat als unglaubwürdig ausgelegt. Eine psychische Traumatisierung wie sie durch das Ausgeliefertsein an einen Täter im Moment der Gewaltausübung oder sexuellen Bemächtigung auftritt, wird vollkommen ignoriert. Die affektive Belastung des Opfers, die aus psychotherapeutischer Sicht als wesentlich höher eingeschätzt werden muss als die des Täters, wird verleugnet. Es werden harte Maßstäbe an widersprüchliche Aussagen oder das Erinnerungsvermögen angelegt, die dem Täter erspart bleiben. Auf diese Weise wird die gesellschaftliche Tendenz, Opfer als unglaubwürdig darzustellen, sehr deutlich.

Woher kommt diese Tendenz? Wie im ersten Absatz dargestellt könnte man meinen, dass eine jahrtausendlange Übung der Täter – Opfer – Struktur, insbesondere in patriarchalischen Gesellschaften allgemein und in Familien im Besonderen, hier seine Wirkung hinterlassen hat. Nicht nur Kirche und Staat fordern hierarchische Unterordnung oder sind je nach Grundlagen der Ordnungssysteme erst am Ende der 2. Hälfte des 20. Jahrhunderts von einer klaren Unterprivilegierung Schwächerer abgerückt, nein, es ist auch in den Köpfen aller Beteiligten, dass ein Opfer meist selbst schuld ist, es schon Gründe haben wird, warum Misshandlung und Gewalt ausgeübt wurde, wobei gelegentlich entschuldigend der Faktor der Provokation ins Feld geführt wird. Gesellschaftlich ist es die schlechtere Rolle, Opfer zu sein, die aggressive Gewalthandlung des Täters ist die weniger geächtete Verhaltensweise im öffentlichen Bild, das nach wie vor durch eine Ideologie der Stärke gekennzeichnet ist.

Wie selbstverständlich hierarchische Bezüge immer noch im Kopf auch jedes einzelnen Gesellschaftsmitglied stecken und sich im Detail erneut einschleichen, kann vielfältig aufgefunden werden. Hier ist der gedankenlos bei weiblichen Vornamen durchgängig mit „Herr“ adressierte Werbebrief genauso zu sehen wie die Formularsätze der Steuererklärung, die noch heute den Hauptverdiener in einer ehelichen Gemeinschaft als Ehemann deklariert und Schwierigkeiten hat, wenn das Geschlechterverhältnis ein anderes ist. Selbstverständlich klingt es für uns alle ein wenig pingelig, wenn auf die weibliche Form in Texten bestanden wird, weil wir wieder daran erinnert werden, dass es diese Ungleichheit überhaupt gibt. Und diese Ungleichheit bedeutet nach wie vor ein Machtgefälle und bedeutet nach wie vor die Vorbereitung für familiäre und häusliche Gewalt, letztlich natürlich auch für gesellschaftliche Formen von Gewalt.

Das Internet gibt Aufschluss über die realen Machtverhältnisse: Hier kann man lesen, dass 96 % der Täter im Falle sexueller Gewalt Männer sind und diese sich in einem hohen Prozentsatz im so genannten Nahbereich des Opfers befinden. Wir können lesen, dass Opfer ab da kontinuierlich nur noch als weiblich definiert wird (immer noch Informationsseite der CDU) und dass Mädchen im Durchschnitt 6 Personen ansprechen, um sie über sexuelle Gewalt zu informieren und erst die 7. Person dem Kind glaubt bzw. reagiert . Wir erfahren, dass die Aufklärungsquote von sexueller Gewalt an Kindern bei 63,4 % liege. Bezüglich der Aktenkundigkeit von Vorfällen gehe man von einer Dunkelziffer von 2/3 bei ca. 20 % betroffenen Mädchen und 10 % betroffenen Jungen in der Allgemeinbevölkerung  aus.

Auf der Homepage der katholischen Universität Eichstätt findet man die Information, dass bei einer neueren Untersuchung (als Wiederauflage einer früheren Untersuchung in der Universität Dortmund), diesmal durchgeführt mit Hilfe telefonischer Umfragen, 62 % der Angerufenen telefonische Aussagen machen, diese die Eltern-Kind- Gewalt mit 28,4 % angeben, die Gewalt gegenüber Partnern und Kindern mit 3,5 % und gegenüber ausschließlich dem Partner mit 2,4 %. Befragt nach der Art der Gewaltausübung (z.B. Ohrfeigen, Faustschläge etc.) und der Tendenz, auch selbst Gewalt auszuüben wird deutlich, dass in einem sehr hohen Prozentsatz auf die Methode von Gewalt zurückgegriffen wird, die selbst erlebt wurde und dass die Wahrscheinlichkeit, dass jemand körperliche Gewalt ausübt, mit der Häufung selbst erlittener Gewalt steigt.

Diese Ergebnisse sind bereits in früheren Untersuchungen vorgelegt worden.

Ein Blick in die vom Bundesministerium für Justiz veröffentliche Kriminalstatistik klärt uns auf, dass bei allen Schwerverbrechen die Täterhäufung zu Lasten männlicher Täter verschoben ist, d.h. über alle Schwerverbrechen wie Mord, Totschlag, schwerer Raub, schwere Körperverletzung, Geiselnahme, aber auch Vergewaltigung und schwere sexuelle Nötigung 23 % der Täter weiblich sind, betrachtet man jedoch im engeren Sinne sexuelle Gewalt so sind die Täter nur noch zu 1,1 % weiblich und dies häufig in gemeinschaftlicher Tat mit einem männlichen Täter. Betrachtet man die Opferstatistik bzw. das Risiko, Opfer einer Straftat zu werden, so ist dies eindeutig zu Lasten der Frauen verschoben, so werden z. B. 16,1 Frauen pro 100.000 Einwohner Opfer sexueller Gewalt gegenüber nur 0,7 Männer pro 100.000 Einwohner.

Besonders gefährdet sind im Übrigen die Gruppen der 14- bis 18- und 18- bis 21-jährigen Mädchen und Frauen. Man muss jetzt aber sagen, dass in dieser Statistik z. B. der sexuelle Missbrauch an Kindern nicht einmal auftaucht.

Hinzu kommt noch eine ganz schwierige Besonderheit des deutschen Strafrechts, die eine Zeitlang auch die Erfassung von sexuellen Missbrauchs in seinem vollständigen Ausmaß statistisch erschwert hat, so wurden z. B. Täter im familiären Kreis nicht erfasst, weil diese unter dem Begriff Inzest verzeichnet wurden und nicht unter sexueller Missbrauch. Auch hier hatte sich also eher eine Verschiebung der statistischen Realität durch veränderte Begrifflichkeit dargestellt.

•    Was heißt es denn, wenn mindestens 20 % der weiblichen Bevölkerung Opfer sexueller Gewalt in der Kindheit waren?
•    Was heißt es denn, wenn in einem hohen Prozentsatz von Familien Gewalt zwischen Partner mit und ohne Beteiligung der Kinder eine Rolle spielt?
•    Was heißt dies für die Entwicklung späterer Folgen und Krankheiten?
•    Was heißt es auch, wenn wir erfahren, dass entgegen früheren Schätzungen mindestens auch 10 % der männlichen Bevölkerung von sexueller Gewalt und Misshandlung betroffen ist und was heißt in diesem Zusammenhang, dass erlebte Gewalt zur Ausübung einer ähnlichen Form von Gewalt führt, wenn  ein geeignetes Machtverhältnis besteht?

Ich möchte an dieser Stelle bemerken, dass das Auftreten irgendeiner anderen Krankheitsursache dieses Ausmaßes in Deutschland bereits zu einem Seuchenprogramm geführt haben würde. Wir sprechen hier rund heraus von mindestens 20 % der Gesamtbevölkerung. Dies ist eine wesentlich häufigere Krankheitsursache als irgendeine andere schädigende Einflussgröße in unserem Gesundheitswesen.

Quelle:

http://www.nh24.de/index.php?option=com_content&view=article&id=26760:haeusliche-gewalt-und-traumatisierung&catid=156:allgemeines-aus-gesundheit-a-wellness&Itemid=93