Sonntagszeitung 26.05.2010

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern soll unverjährbar sein, wenn das Opfer weniger als zehn Jahre alt ist. Mit diesem Vorschlag will der Bundesrat die Unverjährbarkeits-Initiative umsetzen.

Die Gesetzesrevision, die er in die Vernehmlassung geschickt hat, dürfte die Initiantinnen nicht zufrieden stellen. Gemäss ihrem Text sind Sexualdelikte an Opfern „vor der Pubertät“ unverjährbar. Diese unbestimmte Altersgrenze hätten sie im Gesetz gerne bei 16 Jahren festgelegt gesehen.

„Gestützt auf die wissenschaftliche Literatur“ schlägt der Bundesrat nun aber vor, dass als vorpubertäres Kind eines unter zehn Jahren zu gelten hat – dies auch in Anlehnung an die Altersgrenze für die Strafmündigkeit.

Der Bundesrat konkretisiert in seinem Entwurf auch den Begriff „sexuelle und pornografisch Straftaten“. Als solche sollen sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Schändung, sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen oder Beschuldigten sowie Ausnützung der Notlage gelten.

Bei der umstrittenen Rückwirkung schlägt der Bundesrat einen Kompromiss vor: Eine Übergangsbestimmung soll festlegen, dass die Unverjährbarkeit auch für jene Straftaten gilt, die vor dem 30. November 2008 begangen worden sind, aber zu jenem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren. Eine weitergehende Rückwirkung hält der Bundesrat für nicht vereinbar mit der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Die Unverjährbarkeit soll nur für volljährige Täter gelten. Ist der Täter unmündig, soll das Opfer nur bis zum 25. Altersjahr Anzeige erstatten können. Der Täter soll die Möglichkeit haben, sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern, ohne auf unbestimmte Zeit die Eröffnung eines Strafverfahrens befürchten zu müssen.

Die Unverjährbarkeits-Initiative war am 30. November 2008 gegen den Willen von Bundesrat und Parlament mit 51,9 Prozent Ja und der grossen Mehrheit der Standesstimmen angenommen worden.

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