netzwerkB 07.02.2012

Frage:

Wie verhält es sich mit einem Aussageverweigerungsrecht eines

  • Täters
  • Opfers oder 
  • Zeugen?

Habe ich es richtig verstanden, dass Opfer in einem Strafverfahren aussagen müssen, während Täter die Wahl haben?

Antwort:

Das ist in der Tat zutreffend.

Ein Täter bzw. ein Beschuldigter ist nicht verpflichtet, vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder vor Gericht auszusagen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass niemand an seiner Überführung mitwirken muss („Selbstbelastungsfreiheit“: „nemo tenetur se ipsum accussare“) bzw. aus der Unschuldsvermutung (Artikel 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention), welche bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt.

Ein Zeuge oder auch geschädigter Zeuge ist dagegen verpflichtet, zumindest vor der Staatsanwaltschaft und vor Gericht auszusagen, sofern ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gemäß § 52 StPO (nahes Verwandtschaftsverhältnis zu dem Beschuldigten), aus beruflichen Gründen gemäß § 53 StPO (Berufsgeheimnisträger wie z.B. Geistliche, Ärzte, Rechtsanwälte) oder ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO (soweit der Zeuge sich selbst oder einen nahen Angehörigen mit seiner Aussage belasten könnte).

Die gleichwohl erfolgende Verweigerung der Aussage kann letzendlich sogar zur Anwendung des Zwangsmittels der Beugehaft führen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig und verhältnismäßig erscheint.

Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass – insbesondere bei Bedrohungen vor der Verhandlung oder Panik- und Angstzuständen bei Erblicken des Beschuldigten – die Möglichkeit besteht, einen Zeugenbeistand in Anspruch zu nehmen oder in akuten Fällen sich mittels Vorlage eines ärztlichen Attestes über die eigene Verhandlungsunfähigkeit von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Gericht entbinden zu lassen.