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Vorschläge: Wie wollen wir zusammen leben?

Verlängerung der Verjährungsfristen bei Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch

erstellt am 01.02.2012 um 12:51 Uhr von Philipp Schmagold

Die Verjährungsfristen bei Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch sollten verlängert werden, um der Sonderstellung dieser Straftaten gerecht zu werden. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch werden häufig erst nach vielen Jahren oder sogar Jahrzehnten zur Anzeige gebracht, dies ist ein zentraler Unterschied zu der Mehrzahl anderer Straftaten. Gerade bei Kindern und Jugendlichen, aber auch bei Erwachsenen, sind die psychischen Folgen einer solchen Tat erheblich. Es braucht viel Zeit, um das Ganze zu verarbeiten und den Mut aufzubringen, sich an die Justiz zu wenden. Daher sollte eine zu kurze Verjährungsfrist keinen Schutz für die Täter vor Verurteilung und Therapie bzw. Resozialisierung darstellen, schon alleine, um neue Straftaten unwahrscheinlicher zu machen. Zivilrechtliche Ansprüche dürfen nicht verfallen.

Die Verjährung folgender Paragraphen des Strafgesetzbuches sollte verlängert werden:

  • § 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
  • § 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
  • § 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung 
-§ 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
  • § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern
  • § 176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
  • § 176b, § 177, § 178, § 179, § 182

Die komplette Aufhebung der Verjährungsfristen fordert das Netzwerk Betroffener von sexualisierter Gewalt www.netzwerkb.org

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