LSG Rheinland-Pfalz stärkt Opfer von Straftaten bei Zweifeln über mögliche „Vorschäden“

Bestehen bei Opfern von Straftaten – insbesondere auch sexuellem Missbrauch in der Jugend – Zweifel, ob schon vor der Gewalttat Krankheitsanzeichen bestanden haben (so genannte Vorschäden) oder ob andere Ursachen die Krankheit herbeigeführt haben, so geht dies nicht zu Lasten der Opfer. Es genügt für eine Versorgung nach dem Opfer­entschädigungs­gesetz (OEG), dass die Krankheit in engem Anschluss an den belastenden Vorgang ausgebrochen ist und später keine Umstände hinzugekommen sind, die diesen Vorgang als unwesentlich für die aktuell bestehenden Beschwerden erscheinen lassen. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz. Weiter lesen…