Rahmen der Gesetzgebung zur Reform des Sexualstrafrechts für Opferorganisation netzwerkB nicht zufriedenstellend
Am kommenden Donnerstag (7. Juli) wird der Bundestag wahrscheinlich für die Reform des Sexualstrafrechts stimmen. Mit dem Titel „Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung“ (18/8210) hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf zur Reform des Sexualstrafrechts dem Bundestag überstellt.
Die Bundesregierung will die als „bisher unzureichend“ charakterisierte Rechtslage ändern und damit zugleich dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 gerecht werden.
Demnach soll ein neugefasster Paragraf 179 des Strafgesetzbuches mit „Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung besonderer Umstände“ überschrieben werden.
Insgesamt ist der Rahmen der vorgesehenen Gesetzgebung für netzwerkB nicht zufriedenstellend.
Für netzwerkB fehlen:
– die Anzeigepflicht für Zeugen, Vorgesetzte usw., die von solchen Taten wissen (schon unter Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgeschlagen)
– die Meldepflicht im Bereich des Gesundheitswesens gegenüber den Krankenkassen (in der letzten Legislaturperiode zu Unrecht abgeschafft)
– eine rückwirkende Verlängerung der strafrechtlichen Verjährungsfristen auf 30 Jahre, die das Zivilrecht sehr wohl zulässt
– eine generelle Aufhebung der zivilrechtlichen Verjährungsfristen für Delikte, welche lebenslange Gesundheitsschäden zur Folge haben – die Schweiz ist hier vorangegangen
– eine geschlechtsunabhängige Gesetzesänderung – eine Gesetzgebung „nur für Frauen“ wäre ungerecht, denn auch ein Mann sollte „Nein“ sagen dürfen.
Zudem müssten, so netzwerkB, endlich angemessene Entschädigungszahlungen in Deutschland festgelegt werden, welche den erlittenen Schäden tatsächlich entsprechen.
Die heute üblichen Sätze seien derart gering, so netzwerkB weiter, dass schon ein Gericht in Wuppertal geäußert habe, dass es sich wegen der üblichen Sätze bei solchen Delikten schäme.
netzwerkB/tp
Foto: Nobert Denef, Vorsitzender von netzwerkB
Quelle: http://tp-presseagentur.de
Nein, der Rahmen der vorgesehenen Gesetzgebung kann KEINESWEGS für netzwerkB zufriedenstellend sein.
Die „Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung“ muss beim 1. Lebenstag eines Kindes beginnen. Die Beweislage festzuhalten ist aber für achtsame Schutzpersonen offenbar bereits gegeben. Die Anzeigepflicht kann dann auch greifen:
Die „Sprechstunde“ berichtete live aus dem Institut für Rechtsmedizin des Uniklinikums Frankfurt in einer aufschlussreichen Sendung des DLF am 5.7.16. Gerichtsmediziner rieten bei gewaltsamen Übergriffen erhebliche Beweise möglichst sofort ärztlich feststellen zu lassen.
In jedem Fall würden in einer Beweisaufnahme (DNA-) Spuren für später gesichert, wenn man zunächst auch noch von einer Anzeige absehen wolle! http://www.deutschlandfunk.de/moderne-rechtsmedizin-dienst-an-lebenden-und-toten.709.de.html?dram:article_id=356322
Eine verantwortliche Schutzperson kann demnach also mit ihrem Verdacht „geschützt“ handeln. Die Beweisführung ist möglich. Zögern oder/und Zweifel werden respektiert.
Das dürfte also nicht nur für Erwachsene in eigener Sache gelten – oder?
Unsere Juristischen Beiräte mögen bitte klären welcher Personenkreis im Interesse des Kindeswohls tatsächlich heute schon berechtigt ist aktiv zu werden.