Während Vergewaltigung und sexuelle Nötigung erst nach 20 Jahren verjähren, verjährt sexueller Missbrauch innerhalb von nur 10 Jahren (im Falle von minderjährigen Schutzbefohlenen innerhalb von nur 5 Jahren). Im Zivilrecht verjähren die Ansprüche Betroffener „sexuellen Missbrauchs“ sogar innerhalb von nur 3 Jahren. Zwar beginnt gemäß §208 (BGB) die Verjährungsfrist im Zivilrecht erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahres bzw. der Beendigung der häuslichen Lebensgemeinschaft (im Strafrecht mit Vollendung des 18. Lebensjahrs), dennoch erweisen sich die Verjährungsfristen prinzipiell als unangemessen.
CARA-Seminartermine
Liebe CARA- Freundinnen, liebe CARA-Freunde Sehr geehrte Damen und Herren Was viele schon vor geraumer Zeit vermutet haben, wird seit einigen Monaten von zahlreichen Medienberichten bestätigt. Die Maßnahmen und Verordnungen rund um Covid-19 haben auch schwerwiegende Auswirkungen und Folgen auf Personen in unserer Gesellschaft, die sich bereits vor dieser mittlerweile einjährigen Ausnahmesituation, in einer unsicheren, schwierigen und/oder bedrohlichen Lage befunden haben. Häusliche Gewalt, der illegale Konsum von (Kinder-) Pornographie und Gewaltdarstellungen im Internet nehmen seit Monaten stetig und exponentiell zu (NZZ am Sonntag, Magazin vom 20.11.2020). Daneben steigen psychische Leiden wie Depressionen, Angststörungen und/oder Schlafstörungen, um nur einige zu nennen, in ›››